Vereinssatzung

Satzung der “Agentur für Messwertqualität und Innovation e.V.” (Version 3.1)

PDF-Version AMI-Vereinssatzung-V3-1

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Agentur für Messwertqualität und Innovation e.V.” und hat seinen Sitz in Karlsruhe (Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim VR 702466). Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck und Ziele des Vereins

§ 2.1   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Verbraucherschutz und lauterem Wettbewerb beim Handel mit Energie und Wasser durch Förderung qualitätsorientierten, auf die Innovation von Prozessen ausgerichteten Denkens und Handelns bei Institutionen, Firmen und Personen, die in den Energie- und Wassermärkten für das korrekte Zählen, Messen und Abrechnen tätig sind.

Ferner soll der Verein die Neugestaltung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und die Anpassung der betroffenen technischen Vorschriften vor dem Hintergrund eines einheitlichen europäischen Konformitätsbewertungssystems begleiten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2.2   Ziele des Vereins

Der Satzungsweck soll durch folgende Ziele des Vereins verwirklicht werden:

a) Der Verein unterstützt den Verbraucherschutz durch Information der Öffentlichkeit über die Qualität von Messwerten und über Innovationen auf den Gebieten des Vereinszweckes.

b) Der Verein fördert die interdisziplinäre wissenschaftliche Forschung und Entwicklung auf den Gebieten des Vereinszweckes.

c) Der Verein pflegt den Erfahrungsaustausch mit Experten und mit Einrichtungen des Ver-braucherschutzes auf den Gebieten des Vereinszweckes.

d) Zur Förderung des lauteren Wettbewerbs  beraten sich die Mitglieder in Fragen des Nutzens und des operativen Vorgehens bei rechtli
chen und technischen Konformitätsbewertungsfragen.

e) Die Mitglieder begleiten Vorlaufarbeiten für Standardisierungsaktivitäten, die den Vereinszweck betreffen, in nationalen oder internationalen Normungsgremien.
f) Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, das Vereinslogo zur Betonung ihres aktiven Einsatzes zur Erreichung der Vereinsziele für werbliche Zwecke einzusetzen.

g) Der Verein bietet Beratung zu Fragen der Implementierung von Qualitätsmanagementsystemen an, die dem Ziel des korrekten Messens im Sinne des Verbraucherschutzes dienen.

h) Die Ziele des Vereins werden als Gemeinschaftsarbeit umgesetzt und gefördert.

§ 2.3   Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.  Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, der auf die Gemeinnützigkeit Auswirkungen haben könnte, ist vor seiner Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3   Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können juristische oder natürliche Personen werden, die in den Energie- und Wassermärkten tätig sind oder sich für das korrekte Zählen, Messen und Abrechnen von Energie interessieren und die bereit sind, den in dieser Satzung beschrieben Zweck des Vereins und das Erreichen seiner Ziele aktiv zu unterstützen.

§ 3.1   Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft  im Verein kann von einer juristischen oder natürlichen volljährigen Person beantragt werden. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist ein nachvollziehbares berechtigtes Interesse des Mitglieds an Zweck und Zielen des Vereins sowie seine Bereitschaft, das Erreichen der Vereinsziele aktiv zu unterstützen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann ein Bewerber innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.

§ 3.2   Aktive Unterstützung der Vereinsziele

Von den Mitgliedern des Vereins wird erwartet, dass sie aktiv in den Gremien und Arbeitsgruppen des Vereins mitarbeiten oder qualifizierte Mitarbeiter in die Arbeitsgruppen des Vereins entsenden. In den Arbeitsgruppen wird an der Erreichung der Vereinsziele gearbeitet. Ferner wird von allen Mitgliedern erwartet, dass sie hinreichend viele Ideen und Informationen beisteuern, um die Ziele des Vereins in einem Prozess des gegenseitigen Gebens und Nehmens zu erreichen.

Diese aktive Unterstützung wird mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags zugesagt. Darüber hinaus unterstützen die Mitglieder den Verein durch einen finanziellen Beitrag zur Deckung der anfallenden Kosten des Vereins. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und mögliche Ausnahmen werden in der Finanzverfassung des Vereins geregelt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Zahlungseingangs des ersten Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto. Bei Mitgliedern, die von der Beitragspflicht befreit sind, beginnt die Mitgliedschaft mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

§ 3.3   Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen mit deren Erlöschen

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

zu b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ausnahmen bedürfen eines gesonderten Vorstandsbeschlusses hierzu.

zu c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss wird wirksam, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und entweder die Beitragsschulden nicht beglichen sind oder eine Unterstützung der Vereinsziele trotz der Mahnungen nicht erkennbar geworden ist. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Mitglied mitgeteilt.

Ein Mitglied kann außerdem durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Beschluss, dessen Zeitpunkt dem Mitglied rechtzeitig mitzuteilen ist, darf das Mitglied sich in einer vierwöchigen Frist schriftlich äußern. Die Stellungnahme des Betroffenen wird in der nächsten Vorstandssitzung verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss wird begründet und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zugestellt.

Gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands, der nicht durch rückständige Beitragszahlungen begründet ist, kann ein Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Ein­spruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied von seinem Einspruchs­recht gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Frist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.

§ 4   Wettbewerbssituation u. Vertraulichkeit

Allen Vereinsmitgliedern ist bewusst, dass sie sich untereinander im Wettbewerb befinden können. Differenzen und Konflikte, die aus der Wettbewerbssituation einzelner Mitglieder entstehen können, sind nicht Gegenstand des Vereins und von den betroffenen Mitgliedern außerhalb des Vereins zu klären.

Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, keine Informationen, die über Wettbewerber im Rahmen der Vereinsarbeit gewonnen wurden, an Dritte weiterzugeben oder zu eigenen Zwecken gegen das im Wettbewerb stehende Vereinsmitglied zu verwenden.

§ 5   Finanzen

Für die Mitgliedschaft im Verein sind Mitgliedsbeiträge fällig, deren Höhe und Fälligkeit in der Finanzverfassung geregelt sind. Die Finanzverfassung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der Vorstand stellt für das jeweils nächste Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der  jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

Finanzverfassung und Haushaltsplan regeln unter anderem

a) die erwarteten Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen

b) den für das kommende Jahr geplanten Ausgabenrahmen

c) Erwartete Einnahmen aus Nebenzwecktätigkeiten oder Spenden

d) Art und Höhe der Vorstandsvergütung

e) sonstige finanzielle Angelegenheiten

§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§ 7   Vorstand

§ 7.1   Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand des Vereins umfasst vier Personen: den Vorstandsvorsitzenden, den Geschäftsführer, den Finanzvorstand und den Kommunikationsvorstand.

Der Vorstand wird geleitet durch den Vorstands­vorsitzenden, jeder der drei weiteren Vorstandsmitglieder ist Stellvertreter des Vorsitzenden.

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Finanzvorstand prüft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes alle eingehenden und ausgehenden Zahlungen des Vereins.

Der Kommunikationsvorstand führt das Beschlussbuch des Vorstandes und fertigt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen an. Er unterstützt den Vorstandsvorsitzenden bei der Kommunikation mit internen und externen Stellen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der Geschäftsführer, vertreten.

Mitglieder des Vorstands können abweichend von § 2.3  für ihren Zeitaufwand und Arbeitseinsatz eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird.

§ 7.2   Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

b) Einberufung der Mitgliederversammlung;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;

e) Buchführung über wesentliche Vereinsange-legenheiten;

f) Erstellung des Jahresberichts über das vergangene Kalenderjahr;

g) Aufstellen des Rahmenaktionsplans für das nächste Geschäftsjahr;

h) Einsetzung und Auflösung von Arbeitsgruppen zu Einzelthemen der Vereinsarbeit, Festlegung der Organisation der Gruppen;

l) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

m) Beschlussfassung über Aufnahme  und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand regelt Details zur Aufgabenverteilung und zu den einzelnen Zuständigkeiten in der Geschäftsordnung des Vereins. Grundsätzlich sind In-sich-Geschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstands und dem Verein zulässig.

§ 7.3   Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder bzw. bei juristischen Personen deren gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl einsetzen.

§ 7.4   Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden in der Regel durch elektronische Rundschreiben per E-Mail einberufen werden.

Da die Vorstandsmitglieder im Allgemeinen in verschiedenen Orten wohnen, werden die Vorstandssitzungen in der Regel als Telefonkonferenzen oder als Webmeetings durchgeführt. In Ausnahmefällen werden Sitzungen mit persönlicher Teilnahme der Vorstandsmitglieder an einem Ort durchgeführt.

Für Sitzungen in Form von Telefonkonferenzen oder Webmeetings ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Für persönliche Zusammenkünfte ist eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Alternativ dazu kann die nächste Vorstandssitzung auch auf der vorhergehenden festgelegt werden, in diesem Falle gilt die Einberufungsfrist als erfüllt. Einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

Bei der Beschlussfassung des Vorstands gibt es keine geheimen, sondern nur offene Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei die Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandsvorsitzende.

Sollte der Vorstandsvorsitzende verhindert sein, wird er von den anderen Vorstandsmitgliedern in folgender Reihenfolge vertreten, wobei jeweils bei Verhinderung der nächste Vertreter zum Zug kommt: Geschäftsführer, Kommunikationsvorstand, Finanzvorstand.

Die Beschlüsse des Vorstands werden zu Beweiszwecken vom Kommunikationsvorstand protokolliert und archiviert. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen werden die Mitglieder auf den Webseiten des Vereins informiert.

§ 7.5   Haftungsbeschränkung der Vorstandsmitglieder

Um das mit dem Vorstandsamt verbundene Haftungsrisiko zu vermindern, wird jedes Vorstandmitglied von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit befreit. Ferner wird für den Vorstand und den Verein eine Vermögensschaden-Hapftpflichtversicherung abgeschlossen. Über den Abschluss weiterer Versicherungen zur Risikominimierung der Vereinsarbeit für die Vereinsmitglieder und Organe entscheidet der Vorstand. Die Kosten für diese Versicherungen werden aus den Vereinsbeiträgen bestritten und im Haushaltsplan aufgeführt.

§ 8  Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstands;

c) Genehmigung der Finanzverfassung;

d) Beschluss des Haushaltsplans;

e) Beschluss des Rahmenaktionsplanes;

f) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

g) Wahl und Abberufung der Beiratsmitglieder;

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

i) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung;

k) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

l) Wahl von zwei Kassenprüfern.

§ 8.1   Einberufung der Versammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per E-Mail oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail Account gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 8.2   Beschlussfassung der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung wird Vorstandsvor­sitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch einzelne Gäste zulassen.

Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, selbst wenn bei juristischen Personen als Mitglied mehrere Personen als Vertreter des Mitglieds an der Versammlung teilnehmen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit vier Wochen Einladungsfrist und gleicher Tagesordnung einberufen; diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen und bleiben deshalb dabei außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Kommunikationsvorstand ein Protokoll an, das von Versammlungsleiter und Kommunikationsvorstand unterzeichnet wird. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die namentliche Nennung der Person des Versammlungsleiters und des Kommunikationsvorstands, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen oder Änderungen des Zwecks des Vereins ist der genaue Wortlaut anzugeben. Alternativ kann bei Satzungsänderungen dem Protokoll auch eine vollständige Version der geänderten Satzung beigefügt werden, in der die Änderungen im Text durch farbliche Markierungen hervorgehoben sind.

§ 8.3   Durchführung von Wahlen

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Bei der Wahl des Vorstands oder des Beirats wird ein Wahlausschuss aus zwei Personen gebildet, der den Wahlgang leitet, die Stimmen auszählt und das Wahlergebnis bekannt gibt. Sofern die Mitglieder des Wahlausschusses auch Vereinsmitglieder sind, dürfen sie an der Wahl teilnehmen.

§ 8.4   Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung ge­setzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglie­derversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 8.5   Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 9   Beirat

§ 9.1 Zusammensetzung des Beirats

Der Beirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Werden mehr als neun Kandidaten für den Beirat vorgeschlagen, so gelten die neun Beiratsmitglieder als gewählt, die von allen Kandidaten die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

Die Beiratsmitglieder müssen mehrheitlich Vereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

§ 9.2 Aufgaben des Beirats

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und insbesondere in technischen, wirtschaftlichen und fachpolitischen Themen den Vorstand zu beraten. Mindestens viermal jährlich soll eine Sitzung des Beirats stattfinden.

Der Beirat wird in der Regel vom Kommunikationsvorstand per E-Mail, telefonisch oder schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Alternativ dazu kann die nächste Beiratssitzung auch auf der vorhergehenden festgelegt werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Kommunikationsvorstand geleitet. Ist dieser verhindert, leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Sitzung. Wenn kein Vorstandsmitglied teilnimmt, bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sit­zungs­leiter.

Der Beirat hat ein Vortragsrecht auf der Mitgliederversammlung. Über die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden die Mitglieder auf den Webseiten des Vereins geeignet informiert.

§ 10   Organisation der Vereinsarbeit

Aufgrund des begrenzten Budgets des Vereins, sollen Zweck und Ziele des Vereins mit möglichst geringem organisatorischem Aufwand erreicht werden. Deshalb wird das Erreichen der Ziele in Teilaufgaben aufgeteilt, die in separaten Arbeitsgruppen bearbeitet werden.

§ 10.1 Arbeitsgruppen

Die Arbeitsgruppen für die einzelnen Aufgaben und Themen werden vom Vorstand eingesetzt und berichten über ihre Fortschritte, Zwischenergebnisse und Ergebnisse an den Vorstand und den Beirat.

Auf der Mitgliederversammlung werden wichtige Ergebnisse der Arbeitsgruppen vorgestellt. Die Arbeitsgruppen stehen allen Vereinsmitgliedern zur Mitarbeit offen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Leiter jeder Arbeitsgruppe. Dieser organisiert und moderiert die Treffen bzw. Telefonkonferenzen.

Idealerweise sollte der Leiter ein Mitglied des Beirats sein. Falls dies nicht möglich ist, sollte ein Mitglied des Beirats die Arbeitsgruppe betreuen und über ihre Fortschritte und Ergebnisse in den Beiratssitzungen berichten. Auch ein Vorstandsmitglied kann eine Arbeitsgruppe leiten.

§ 10.2 Beschlussfassung in der Arbeitsgruppe

Eine Arbeitsgruppe fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, dabei werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme in der Arbeitsgruppe auch wenn, z.B. bei juristischen Personen als Mitglieder, in der Arbeitsgruppe mehr als eine Person dieses Mitglieds vertreten ist.

Die Beschlüsse und die Ergebnisse der Arbeitsgruppen sind für alle Mitglieder des Vereins frei zugänglich.

§ 11 Nebenzweck-Tätigkeiten
Folgende dem Vereinszweck untergeordnet dienenden wirtschaftlichen Tätigkeiten durch den Verein sind nach Genehmigung durch einen Vorstandsbeschluss erlaubt:

  • Den Vereinszweck betreffende Dienstleistungsgeschäfte der Mitglieder untereinander auf eigene Rechnung.
  • Den Vereinszweck betreffende Dienstleistungsgeschäfte der Mitglieder und des Vereins mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder Behörden gegen Aufwandentschädigung.
  • Den Vereinszweck betreffende Dienstleistungsgeschäfte der Mitglieder mit dem Verein.
  • Veranstaltung von den Vereinszweck betreffenden Tagungen, Seminaren usw.

 

§ 12   Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und ggf. der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liqui­datoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine/mehrere juristische Person/en des öffentlichen Rechts oder eine/mehrere steuerbegünstigte Körperschaft/en zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Die Bestimmung der konkreten Empfänger erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12.02.2019 in Wolfenbüttel beschlossen und am 18.03.2019 in das Vereinsregister Mannheim eingetragen.